Das Reverse Charge Verfahren legt die Abrechnung der Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung ins Ausland fest.

Rechnungsstellung in das Ausland: was ist Reverse Charge?

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Unternehmen, die für ausländische Kunden Dienstleistungen ausführen, müssen eine Reihe von steuerlichen Vorgaben, wie das Reverse Charge Verfahren, die Generalklausel oder die Zusammenfassende Meldung beachten. Daher ist es erforderlich, dass Du Dich als Dienstleister, aber auch als Kunde von ausländischen Geschäftspartnern über die entsprechenden Vorschriften umfassend informierst.

Was bedeutet Reverse Charge?

Der englische Begriff Reverse Charge bedeutet wörtlich Umkehr einer Gebühr. Im Steuerrecht bezieht sich Reverse Charge auf die Umkehr der Steuerschuld. Das Reverse Charge Verfahren betrifft die Behandlung der Umsatzsteuer. In der Regel erheben Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler in Österreich die Umsatzsteuer bei der Rechnungsstellung von ihren Kunden und führen diese an das Finanzamt ab. Solange die Dienstleistung durch einen österreichischen Unternehmer in Österreich ausgeführt wird, ist das Finanzamt am österreichischen Firmensitz für die Besteuerung zuständig.
Anders verhält es sich, wenn sich einer der Vertragspartner im Ausland befindet. Das Reverse Charge Verfahren kehrt die Umsatzsteuerschuld um. In der Folge geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über und der Kunde muss die Umsatzsteuer an sein zuständiges Finanzamt leisten.

Im Reverse Charge Verfahren trägt demnach nicht das Unternehmen die Steuerschuld, sondern sein Kunde.

Wie ist die Umsatzsteuer in Österreich geregelt?

Wenn ein Unternehmen in Österreich Leistungen wie Waren oder Werkleistungen erbringt, dann fällt Umsatzsteuer an. Die eingenommene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt ausbezahlt werden. Unternehmen erheben jedoch nicht nur Steuern, sie müssen selbst auch Umsatzsteuer bezahlen. Umsatzsteuer, die Unternehmen für die Leistungen anderer Firmen bezahlen, wird als geleistete Vorsteuer bezeichnet. Bei der Umsatzsteuererklärung oder der Umsatzsteuervoranmeldung können Unternehmen ihre geleistete Vorsteuer von ihrer Steuerschuld abziehen. So bezahlen sie lediglich die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer an das Finanzamt aus.

Wonach richtet sich die Anwendung von Reverse Charge?

Bei B2B Dienstleistungen, die zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Unternehmen erbracht werden, muss zunächst bestimmt werden, wo sich der Ort der Dienstleistung befindet. Denn die Umsatzsteuerschuld richtet sich grundsätzlich nach dem Ort der Dienstleistung.

Das Reverse Charge Verfahren führt dazu, dass die Pflicht zur Erhebung und Abfuhr der Umsatzsteuer in Abhängigkeit verschiedener Kriterien neu geordnet wird.

Reverse Charge betrifft insbesondere grenzüberschreitende Dienstleistungen, die zwischen zwei Unternehmen abgewickelt werden. Das Verfahren kommt dann zum Einsatz, wenn ein österreichischer Unternehmer für einen Unternehmer im Ausland tätig wird. Auch wenn ein österreichischer Unternehmer eine Dienstleistung durch einen ausländischen Unternehmer in Anspruch nimmt, greift das Reverse Charge Verfahren.

Weitere Geschäftsvorfälle im Bereich B2B

Doch auch weitere Geschäftsvorfälle fallen unter das Reverse Charge Verfahren, wie zum Beispiel:

Erbringen von

  • Bauleistungen
  • Bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit Sekundär Rohstoffhandel (Schrott)

Lieferung von

  • Mobiltelefonen
  • elektronischen Schaltkreisen
  • Videospielkonsolen
  • Laptops
  • Tablet Computern
  • Metallwaren im Wert von über 5.000 Euro
  • Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer

Handel mit

  • CO2 Zertifikaten
  • Gas- und Elektrizitätszertifikaten

Sonstige B2B Leistungen
Auch für sonstige B2B Leistungen muss das Reverse Charge Verfahren angewendet werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Güterbeförderungen
  • Nebentätigkeiten im Rahmen von diesen Güterbeförderungen
  • Arbeiten an mobilen Gegenständen
  • Vermittlungsleistungen
  • Besorgungsleistungen
  • Dienstleistungen, die elektronisch erbracht werden

B2B Katalogleistungen
Das Reverse Charge Verfahren gilt zudem für innergemeinschaftliche Katalogleistungen gemäß § 3a Abs 14 UStG für:

  • Urheberrechtsübertragungen
  • Werbeleistungen
  • Leistungen von Freiberuflern, wie Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Dolmetschern, Ingenieuren, Grafikern und weiteren
  • Beratung in den Bereichen Recht, Technik und Wirtschaft
  • Datenverarbeitung
  • Personalstellung
  • und viele mehr

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Was gilt für österreichische Unternehmer als Leistungserbringer?

Österreichische Unternehmer, die für ausländische Geschäftspartner eine Dienstleistung erbringen, wenden das Reverse Charge Verfahren an. In der Folge erheben sie von ihrem Kunden keine Umsatzsteuer. Denn der Ort der Dienstleistung liegt nicht in Österreich, wodurch die Besteuerung nicht im Inland, sondern im Ausland stattfindet. Damit geht die Steuerschuld vom österreichischen Unternehmer auf seinen ausländischen Geschäftspartner über.

Der österreichische Unternehmer muss dafür sorgen, dass die Unternehmerschaft des ausländischen Geschäftspartners gewährleistet ist und dass er diese nachweisen kann. Hierfür fordert er dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer UID-Nr an. Die Richtigkeit der UID-Nr seines Geschäftspartners kann der österreichische Unternehmer in der Online Datenbank des Bundesministeriums der Finanzen in Österreich FinanzOnline und in der MIAS Datenbank der EU überprüfen.

Was muss der österreichische Unternehmer in seiner Rechnung beachten?

In seiner Rechnung muss der österreichische Unternehmer seine eigene UID-Nr. und die UID-Nr. des Kunden anführen. Zudem erhebt er keine Steuer und gibt demnach auch keinen Steuersatz an. Die Rechnung muss den Vermerk enthalten, dass das Reverse Charge Verfahren angewendet wird. Für die Rechnungsstellung gelten darüber hinaus die üblichen gesetzlichen Vorgaben nach österreichischem Recht.

Nach Anwendung des Reverse Charge Verfahrens muss der österreichische Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung bei der zuständigen zentralen Behörde abgeben. Dabei meldet er die betroffenen Umsätze neben anderen Umsätzen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäften. Die Frist für die Meldung läuft bis zum Ende des Monats, der auf die Fertigstellung seiner Dienstleistung folgt.

Wie wendet der ausländische Unternehmer das Reverse Charge Verfahren an?

Der EU ausländische Geschäftspartner erhält eine Rechnung von seinem österreichischen Dienstleister, die keine Umsatzsteuer enthält. Aus dem Nettobetrag der Rechnung muss der Kunde die Umsatzsteuer selbst errechnen und seinem zuständigen Finanzamt im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung melden. Zugleich kann er die ermittelte Umsatzsteuer als so genannte geleistete Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen. Für Geschäftspartner aus Drittstaaten gelten jeweils eigene Regelungen.

Was gilt für österreichische Unternehmer als Leistungsempfänger?

Ist das österreichische Unternehmen Empfänger einer Leistung durch einen ausländischen Dienstleister, dann geht die Umsatzsteuerschuld auf ihn über. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dienstleistung in Österreich ausgeführt wurde. Die Umsatzsteuer wird in Österreich fällig. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnung einen Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren enthält. Zudem trifft die Regelung sowohl auf Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen innerhalb der EU als auch aus Drittstaaten zu.

Wie setzt der österreichische Unternehmer das Reverse Charge Verfahren um?

Der österreichische Kunde erhält von seinem Dienstleister eine Rechnung mit dem Nettoentgelt für die Leistung. Aus dem Rechnungsbetrag errechnet der Kunde selbst die Umsatzsteuer nach dem zutreffenden Steuersatz, der in Österreich Gültigkeit hat. Bei seiner Umsatzsteuererklärung und bei der USt-Voranmeldung trägt er seine ermittelte Steuerschuld unter der Kennziffer 057 ein. Bei der UVA kann der österreichische Unternehmer seine geleisteten Vorsteuern von der Steuerschuld abziehen, indem er diese unter der Kennziffer 066 einträgt.

Was gilt für Dienstleistungen an Privatkunden im Ausland? – Die Generalklausel

Für B2C Dienstleistungen, die ein österreichisches Unternehmen für Privatkunden im Ausland erbringt, gilt die so genannte Generalklausel.

Die Generalklausel besagt, dass B2C Dienstleistungen österreichischer Unternehmer für Privatkunden im Ausland als dort ausgeführt gelten, wo der Dienstleister seinen Unternehmenssitz hat. Demnach führt die Generalklausel dazu, dass für die Besteuerung von Dienstleistungen österreichischer Unternehmer an Privatkunden im Ausland im Grundsatz das österreichische Finanzamt zuständig ist. Der Dienstleister muss demnach von seinem Kunden Umsatzsteuer erheben.

Reverse Charge für B2C – Ausnahmen von der Generalklausel

Zahlreiche Dienstleistungen österreichischer Unternehmer gegenüber Privatkunden im Ausland fallen nicht unter die Generalklausel. Für diese greift das Reverse Charge Verfahren. Betroffene Leistungen sind insbesondere:

Leistungen für ein Grundstück
Für Dienstleistungen, die auf einem Grundstück erbracht werden, gilt als Leistungsort der Ort, wo das Grundstück liegt. Betroffen sind Dienstleistungen österreichischer Unternehmer, die im Zusammenhang mit Grundstücken und darauf befindlichen Gebäuden stehen, wie zum Beispiel

Handwerksleistungen

  • Bauleistungen
  • Instandhaltung
  • Beseitigung und Verwertung von Abfällen

Nicht handwerkliche Leistungen
Daneben entfällt die Generalklausel auch für nicht handwerkliche Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, wie zum Beispiel:

Güterbeförderung
Für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Güterbeförderung gilt der Ort, an dem die Beförderung beginnt. Werden Güter aus Österreich ins EU Ausland befördert, greift das Reverse Charge Verfahren demnach nicht. Die Besteuerung findet in Österreich statt.

Tätigkeitsortleistungen
Die Besteuerung bestimmter B2C Leistungen richtet sich nach dem Ort der Ausführung. Erbringt demnach ein österreichischer Unternehmer entsprechende B2C Leistungen im Ausland, dann greift das Reverse Charge Verfahren. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Leistungen in den Bereichen
    • Kultur, Kunst und Wissenschaft
    • Unterricht
    • Sport
    • Unterhaltung
    • Messe und Ausstellungen
    • Veranstaltung
    • Restaurant
    • Verpflegung
    • Lagerung oder Umschlag von Waren inklusive der Beförderungsleistungen
    • Reparatur und Wartung beweglicher Gegenstände
  • B2C Katalogleistungen
    • Für Katalogleistungen gegenüber Privatkunden im EU Ausland gilt die Generalklausel.
    • Hingegen ist für Katalogleistungen gegenüber Privatkunden in einem Drittstaat die Besteuerung an dem Ort vorzunehmen, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat. Der österreichische Unternehmer erhebt von diesen Kunden keine Umsatzsteuer. Eine Aufzählung der Katalogleistungen (siehe weiter oben B2B Katalogleistungen) findest Du im Umsatzsteuergesetz im § 3a Abs 14 UStG.

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Beispiel für das Reverse Charge Verfahren

Ein Schreinerbetrieb aus Deutschland erbringt eine Dienstleistung für eine österreichische Bäckerei
Ein Handwerksunternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland schreinert für eine österreichische Bäckerei eine Ladentheke und baut diese bei ihm ein.

Was muss die deutsche Schreinerei tun?
Die deutsche Schreinerei verlangt für ihre Leistung keine Umsatzsteuer. Vielmehr stellt sie der österreichischen Bäckerei den Nettobetrag für ihre Leistung in Rechnung. Auf dieser vermerkt sie neben den UID-Nummern ihrer Schreinerei und der Bäckerei, dass sie das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung bringt. Eine Umsatzsteuerschuld in Deutschland entsteht für die Schreinerei nicht.

Was muss die österreichische Bäckerei tun?
Die österreichische Bäckerei ermittelt aus dem Netto-Rechnungsbetrag der Schreinerrechnung die in Österreich geltende Umsatzsteuer selbst. Diese meldet sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuer Voranmeldung an das zuständige Finanzamt. Zugleich zieht sie an anderer Stelle der USt Voranmeldung den gleichen Umsatzsteuerbetrag als geleistete Vorsteuer von ihrer Umsatzsteuerschuld ab.

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