Einkommenssteuer

Was ist die Einkommensteuer?

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Die Einkommensteuer ist eine so genannte Personen- oder Subjektsteuer, die durch den Staat von natürlichen Personen erhoben wird. In Österreich kommen die Steuereinnahmen aus der Einkommensteuer dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zugute. Zur Ermittlung der Höhe des fälligen Steuerbetrags zieht das Finanzamt das Einkommen der Steuerpflichtigen heran.

Wer muss Einkommensteuer bezahlen?

Im Grunde muss jeder, der in Österreich lebt, Einkommensteuer bezahlen, sobald er ein Einkommen erzielt. Für Unternehmer fällt diese in Abhängigkeit von der Rechtsform ihres Unternehmens an. Von der Einkommensteuer betroffen sind

  • Natürliche Personen (hierunter zählen auch Einzelunternehmer)
  • Personengesellschaften

Natürliche Personen

Unter die Einkommensteuerpflicht fallen sämtliche Einkünfte von natürlichen Personen. Zu den Einkünften, für die Einkommenssteuer gezahlt werden muss, gehören auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Auch für andere Einkünfte natürlicher Personen fällt Einkommensteuer an, wie zum Beispiel beim Verkauf von Beteiligungen oder auf den Ertrag aus Spekulationen.

Erhalten natürliche Personen eine Vergütung von einer Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel ein Geschäftsführergehalt oder Gewinnausschüttungen, dann zählt dies auch zum einkommenssteuerpflichtigen Einkommen.

Die Einkommenssteuer für natürliche Personen betrifft sieben Einkunftsarten. Diese verteilen sich auf betriebliche Einkünfte, die auch als Gewinneinkünfte bezeichnet werden und auf außerbetriebliche Einkünfte, die als Überschusseinkünfte bezeichnet sind.

Betriebliche Einkünfte

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Dazu gehören Einkünfte der Landwirte, Forstwirte oder Gärtner und weiterer Berufe.
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    In diese Gruppe fallen Einkommen von Angehörigen der freien Berufe, wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Architekten, Journalisten, Schriftsteller oder Künstler und weitere. Auch Einkünfte von Geschäftsführern einer GmbH mit gleichzeitiger Beteiligung von mehr als 25 Prozent fallen in diese Art der Einkünfte.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Diese bezeichnen Einkünfte von Gewerbetreibenden, die im Handel oder Handwerk sowie in sonstigen beruflichen Tätigkeiten arbeiten. Dazu zählen auch Einzelunternehmer.

Außerbetriebliche Einkünfte

  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
    Diese Art der Einkünfte bezeichnet einen Personenkreis von Steuerpflichtigen, die in abhängigen Arbeitsverhältnissen tätig sind, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, Angestellte oder Rentner.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    Dazu gehören insbesondere Einnahmen der Vermieter von Wohnimmobilien
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Hierzu zählen zum Beispiel Zinserträge von Sparbüchern oder Dividenden, sowie Einkünfte aus Wertpapieren und mehr
  • Sonstige Einkünfte
    Zu den sonstigen Einkünften gehören zum Beispiel Gewinne aus Grundstücksverkäufen, Spekulationsgewinne, Leibrenten oder Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungstätigkeiten

Personengesellschaften

Auch die Gewinne von Personengesellschaften fallen unter die Einkommensteuer. Zu ihnen gehören:

  • die Kommanditgesellschaft KG
  • die Offene Gesellschaft OG
  • die GmbH & Co KG oder
  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesBR

Bei allen diesen Gesellschaften unterliegen die Einkommen der einzelnen Gesellschafter als natürliche Personen der Besteuerung durch die Einkommensteuer. Für die Besteuerung wird dabei der Unternehmensgewinn ermittelt. Der Unternehmensgewinn wird danach in die Gewinnbeteiligungen aufgeteilt. Danach ergibt sich aus dem Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter für diese die jeweils zutreffende Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Welche Einkünfte unterliegen nicht der Einkommensteuer?

Innerhalb des Existenzminimums müssen steuerpflichtige Österreicher keine Einkommensteuer bezahlen. Das so genannte Basiseinkommen ist daher steuerfrei. Es liegt bei folgenden jährlichen Beträgen:

  • 12.600 Euro für Arbeitnehmer
  • 11.000 Euro für Selbstständige

Darüber hinaus fällt auch auf Schenkungen oder Lotteriegewinne keine Einkommensteuer an.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Eine Pflicht zur Steuererklärung besteht für Steuerpflichtige, deren Einkünfte ganz oder auch nur teilweise aus betrieblichen Einkünften bestehen. Das trifft zu für Einkünfte aus

  • Gewerbebetrieb
  • Selbstständiger Arbeit
  • Land- und Forstwirtschaft

Wer zur Buchführung verpflichtet ist, der muss unabhängig von seinem Einkommen eine Einkommensteuererklärung abgeben. In der Regel besteht daher für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Wie wird die Einkommensteuer ermittelt?

Bemessungsgrundlage Gewinn
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer wird entweder der Gewinn oder der Überschuss an Einnahmen abzüglich der Werbungskosten herangezogen.

Bemessungsgrundlage Überschuss über Werbung
Bei den restlichen, außerbetrieblichen Einkunftsarten gilt als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer die Gesamtsumme der Einkünfte abzüglich der Werbungskosten.

Bemessungsgrundlage Summe aller Einkünfte
Um das Einkommen einer natürlichen Person festzustellen, werden alle Arten an Einkünften zusammengefasst, die der Betreffende erzielt.

Von der Summe der Einkünfte werden dann bei der Steuererklärung Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Daneben kommen auch Freibeträge für Kinder zur Geltung. Der Restbetrag ist die Grundlage für die Ermittlung des Einkommensteuerbetrags.

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Wie hoch fällt die Einkommensteuer aus?

In Österreich ermittelt die Finanzbehörde die Höhe des Steuerbetrags für die Einkommensteuer in sieben Staffeln – mit dem so genannten progressiven Staffeltarif. Jeder Staffel an Einkommen wird dabei ein entsprechender Steuersatz zugewiesen. Der Steuersatz für die Einkommensteuer liegt je nach der Höhe des Einkommens zwischen 25 und 55 Prozent.

  • Staffel 1 – Steuerfreibetrag
    Dabei entfällt auf ein Einkommen in Höhe von 11.000 Euro pro Jahr keine Einkommensteuer.
  • Staffel 2 – 11.000 bis 28.000 Euro
    Auf ein Einkommen in Höhe von bis zu 28.000 Euro entfällt ein Steuersatz von 25 Prozent
  • Staffel 3 – 18.000 Euro bis 31.000 Euro
    Mit 35 Prozent wird ein Einkommen besteuert, das zwischen 18.000 und 31.000 Euro beträgt
  • Staffel 4 – 31.000 Euro bis 60.000 Euro
    Alle Einkommen, die zwischen 31.000 Euro bis 60.000 Euro liegen, werden mit 42 Prozent besteuert
  • Staffel 5 – 60.000 Euro bis 90.000 Euro
    Einkommen zwischen 60.000 und 90.000 Euro werden mit 48 Prozent besteuert
  • Staffel 6 – 90.000 Euro bis 1 Mio. Euro
    50 Prozent Einkommensteuer fallen auf Einkommen zwischen 90.000 bis 1 Mio. Euro an
  • Staffel 7 – über 1 Mio Euro
    Wer mehr als 1 Mio Euro pro Jahr verdient, der muss 55 Prozent Einkommensteuer bezahlen

Wie funktioniert die Einkommensteuererklärung?

Im Zuge der Einkommensteuererklärung müssen Steuerpflichtige ihr Einkommen offen legen. Auch einkommensmindernde Positionen, wie abziehbare Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt gegenüber angegeben.

Neben dem Hauptformular der Einkommensteuererklärung E1 sind abhängig von der Einkommensart noch weitere Formulare auszufüllen, wie zum Beispiel

  • E 1a für Einnahmen Ausgaben Rechner
  • E 1b für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Wohnimmobilien und Grundstücken
  • E 1c für Land- und Forstwirte mit pauschalierten Einnahmen
  • E 1kv für Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne KESt Abzug
  • E 11 für Beteiligungen an Personengesellschaften
  • und mehr

Welche Dokumente müssen der Steuererklärung beigelegt werden?

Unternehmer mit Buchführungspflicht müssen ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu ihrer Steuererklärung dazu legen. Diese Dokumente können auch als E-Bilanz elektronisch übermittelt werden.

Wer seine Gewinne über die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, der findet in der Beilage zum Steuerformular mit der Bezeichnung E 1a eine vorbereitete und standardisierte Gliederung, in die er die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eintragen muss. Die Abgabe einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform erübrigt sich damit.

Wie muss die Einkommensteuererklärung eingereicht werden?

Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die auch zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, ihre Steuererklärungen elektronisch abgeben. Das betrifft insbesondere steuerpflichtige Unternehmer und Selbstständige mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 30.000 Euro. Hierfür steht das Steuerportal des Finanzministeriums mit dem Namen FinanzOnline zur Verfügung. Auch die Abgabe von Anlagen und Dokumenten hat elektronisch zu erfolgen.

Nur in Ausnahmefällen kann auf die Papierform ausgewichen werden. Ausnahmefälle treffen insbesondere dann zu, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, zum Beispiel weil kein Computer oder Internetanschluss zur Verfügung steht. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige das Formular E1 zusammen mit den erforderlichen Belegen und Dokumenten beim zuständigen Finanzamt abgeben.

Wer weniger Umsatz im Jahr erwirtschaftet als 30.000 Euro, der kann zwischen der elektronischen Steuererklärung mit FinanzOnline und der Nutzung von Steuerformularen aus Papier wählen.

Welche Fristen gelten für die Abgabe der Einkommensteuererklärung?

  • Steuerklärung in Papierform
    Für die Abgabe der Steuererklärung in Papierform gilt eine Frist bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr des Abrechnungszeitraums folgt.
  • Steuererklärung elektronisch
    Wer seine Einkommensteuererklärung elektronisch über FinanzOnline abgibt, der hat eine Frist für die Abgabe bis zum 30. Juni des Folgejahres nach dem Abrechnungszeitraum.
  • Fristverlängerung auf Antrag
    Wer für seine Steuererklärung über die Fristen hinaus Zeit braucht, der kann einen Antrag beim Finanzamt stellen, mit dem er seine Zeitzugabe begründet.
  • Fristverlängerung durch Steuerberater
    Erstellt ein Steuerberater die Steuererklärung, dann wird diesem mehr Zeit eingeräumt als dem Steuerpflichtigen.

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Wann muss die Einkommensteuer bezahlt werden?

Nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung bearbeitet die zuständige Finanzbehörde die darauf enthaltenen Angaben. Danach ermittelt sie den anfallenden Steuerbetrag, den sie dem Steuerpflichtigen durch einen Bescheid übermittelt. Der Steuerbescheid enthält den genauen Zahlungstermin, der sich nach der Zustellung des Bescheides richtet.

Was ist die Einkommensteuervorauszahlung?

Unternehmer werden in der Regel durch das Finanzamt veranlagt, regelmäßige unterjährige Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu leisten. Die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen richtet sich nach der Einkommensteuer, die im Vorjahr fällig wurde.

Am Jahresende folgt die jährliche Steuererklärung zur Einkommensteuer. Aufgrund dieser Steuererklärung setzt die Finanzbehörde die anfallende Einkommensteuer für das letzte Jahr fest. Kommt dabei heraus, dass die Vorauszahlungen an das Finanzamt zu niedrig oder zu hoch waren, erhält der Steuerpflichtige entweder eine Steuerrückzahlung, oder er muss aufgrund einer höher ausfallenden Einkommensteuer eine Nachzahlung leisten.

Welche Fristen gelten für die Einkommensteuervorauszahlung?

Die Einkommensteuervorauszahlungen sind an vier Terminen im Ablauf eines Kalenderjahres zu entrichten:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November